Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidung oder bei Erbfall ist ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen. Nimmt der Verpflichtete daher eine Schuld auf, um die Zugewinnausgleichsschuld zu erfüllen bzw. abzulösen, handelt es sich um eine private Schuld. Schuldzinsen sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.[1] Auch bei einer Vornahme eines Zugewinnausgleichs durch eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten an den Erträgen eines Mietwohngrundstücks liegen keine Werbungskosten vor.[2]

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