Ein Telefon am Arbeitsplatz ist i. d. R. Arbeitsmittel, die Aufwendungen sind daher Werbungskosten. Befindet sich das Telefon in der Wohnung des Stpfl. und wird es beruflich benutzt, sind die Gesprächsgebühren für das einzelne beruflich veranlasste Gespräch Werbungskosten. Da jedes einzelne Gespräch entweder privat oder beruflich veranlasst ist, handelt es sich nicht um gemischte Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG. Gemischte Aufwendungen stellt jedoch die Grundgebühr für das Telefon dar; die Rspr. machte hier schon vor Änderung der Rspr. zu gemischten Aufwendungen eine Ausnahme von dem Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG (R 9.1 Abs. 5 LStR 2015; im Einzelnen vgl. § 12 EStG Rz. 80).[1]

Aufwendungen für die Nutzung des Telefons im Zusammenhang mit modernen Kommunikationsmitteln (z. B. Internetzugang, Onlineverbindungen) sind Werbungskosten, wenn die Veranlassung dieser Aufwendungen im beruflichen Bereich liegt. Die berufliche Veranlassung kann durch einen Einzelnachweis der Telefongesellschaft nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung lässt es genügen, wenn ein Einzelnachweis für 3 Monate geführt wird; diese Verhältnisse können dann für den ganzen Vz zugrunde gelegt werden.[2] Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens aber 20 EUR monatlich, ohne Einzelnachweis abgezogen werden.[3]

Zum Abzugsverbot vgl. § 12 EStG Rz. 31a ff.

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