Liegen keine mit dem Beruf des Arbeitnehmers zusammenhängenden Gefährdungen vor, können Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.[1] Die berufliche Veranlassung vermischt sich untrennbar mit dem privaten Sicherheitsbedürfnis des Arbeitnehmers. Ein Indiz für eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen kann dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber diese Aufwendungen des Arbeitnehmers erstattet. Allg. gilt aber, dass Aufwendungen für die persönliche Sicherheit immer (auch) privat veranlasst sind, selbst wenn sich ein erhöhtes Schutzbedürfnis aus der beruflichen Stellung ergibt.[2]

Dient ein Wachhund auch privaten Zwecken (z. B. Hundesport), sind die Kosten keine Werbungskosten; eine Aufteilung der Kosten ist mangels eines objektiven Maßstabs nicht möglich. Das gilt auch für die Kosten des Hundefutters.[3] Kosten für eine Alarmanlage sind zudem Herstellungskosten des Gebäudes.[4]

[2] FG Köln v. 20.5.1981, I 90/80 E, EFG 1981, 558; BFH v. 29.3.1979, IV R 103/75, BStBl II 1979, 512 für einen Wachhund einer Landärztin; FG München v. 18.3.1987, I 226/85 E, EFG 1987, 451; FG Münster v. 29.10.1982, II 2653/81 E, EFG 1983, 400 für Alarmanlagen im Haus eines Bankdirektors; ebenso FG Baden-Württemberg v. 19.8.1992, 2 K 319/88, EFG 1993, 72; Hessisches FG v. 28.10.1987, 8 K 81/87, EFG 1988, 230 für Selbstverteidigungskurs eines Bankangestellten; zu Unrecht a. A. FG Hamburg v. 22.1.1988, I 168/85, EFG 1989, 228 für den Wachhund eines Hausmeisters.

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