Kosten der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses, das zu stpfl. Einkünften geführt hat, wie die Kosten der Räumung, eines Räumungsprozesses und eine Abstandszahlung bei Vermietung und Verpachtung, können (nachträgliche) Werbungskosten sein (Rz. 32).[1]

Kosten der Räumung, um das Grundstück bebauen und dann vermieten zu können, sind sofort abziehbare Werbungskosten, keine Anschaffungskosten des Grundstücks oder Herstellungskosten des Gebäudes.[2]

Nicht mit stpfl. Einnahmen in Zusammenhang stehen jedoch Aufwendungen, die ganz oder überwiegend durch die Veräußerung der Einkunftsquelle (Mietshaus) verursacht sind.[3] Durch diese Aufwendungen wird eine Einkunftsquelle des Stpfl. beseitigt, sie dienen daher nicht dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Diese Grundsätze gelten auch für die Räumungskosten (Kosten eines Räumungsprozesses gegen den Mieter, Räumungsabfindung), um das Haus verkaufbar zu machen. Ursprünglich waren diese Kosten als Werbungskosten anerkannt worden mit der Begründung, dass es sich um den letzten Akt der Einkünfteerzielung handle.[4] Nunmehr stellt der BFH entscheidend darauf ab, dass diese Aufwendungen nicht gemacht werden, um (durch einen neuen Mietvertrag) weiterhin stpfl. Einkünfte erzielen zu können, sondern ihr Zweck in der Vermögensumschichtung liegt; die Beziehung zu der (steuerfreien) Vermögenssphäre überwiege daher.[5] Für Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, ist kein Werbungskostenabzug möglich. Zwar hängt die Abstandszahlung mit der früheren Vermietung zusammen, denn hätte der Stpfl. das Grundstück nicht für die Vermietung genutzt, wären die Räumungskosten nicht entstanden. Der Vermieter findet seinen Mieter aber nicht ab, um Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten, sondern um seine Vermietungstätigkeit zu beenden. Er löst sich aus den Verpflichtungen des Mietvertrags, um selbst die Wohnung nutzen zu können. Deshalb ist die dafür an den Mieter zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung zuzurechnen. Dieser Zusammenhang überlagert die Veranlassung durch die frühere Einkunftsart.[6]

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