Für Kfz-Kosten bestehen Pauschalen, die teilweise durch Gesetz, teilweise durch Verwaltungsanweisung festgelegt werden. Zu den gesetzlich festgelegten Kfz-Kosten gehören § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, Nr. 5 S. 4 EStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf den Ansatz dieser Pauschbeträge. Eine Prüfung, ob die Pauschbeträge zu einem angemessenen Ergebnis führen, findet nicht statt; insbesondere enthält das Gesetz keinen Vorbehalt einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.[1]

Für andere Fälle hat die Finanzverwaltung Pauschsätze veröffentlicht, sodass die Kosten statt aufgrund eines konkreten Nachweises auch nach diesen pauschalen Kilometersätzen abgerechnet werden können. Die Pauschsätze betragen je Fahrtkilometer für einen Kraftwagen (Pkw) 0,30 EUR und für andere motorbetriebene Fahrzeuge (Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa oder Elektrofahrzeug) 0,20 EUR nach § 5 BRKG.

Mit diesen Pauschbeträgen sind sämtliche mit der Benutzung gewöhnlich anfallenden Kosten abgegolten, mit Ausnahme der Parkgebühren. Ebenfalls abgegolten sind Leasing-Sonderzahlungen; diese sind nur eine Vorwegnahme von regelmäßigen Leasingraten und sind daher, ebenso wie die regelmäßigen Leasingzahlungen, durch den Pauschbetrag abgegolten.[2] Außergewöhnliche Kosten, insbesondere Unfallkosten, können zusätzlich geltend gemacht werden.

Die Pauschsätze stellen eine angemessene und sinnvolle Typisierung dar, die in § 162 AO ihre Rechtsgrundlage findet. Auf ihre Anwendung besteht nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich ein Rechtsanspruch.

Die Pauschbeträge für die Benutzung von Kfz sind jedoch nicht anzuwenden, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Grundsätzlich hierzu § 9 EStG Rz. 75. Bei Ansatz der Pauschbeträge für Kfz-Kosten kommt es zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, wenn im Einzelfall erhebliche Kostenbestandteile, die bei der Bemessung der Pauschbeträge berücksichtigt worden sind, nicht anfallen. Ein erheblicher Kostenfaktor bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Abschreibung; eine übliche AfA ist in den Kfz-Pauschbeträgen in der Weise berücksichtigt, dass der Wertverzehr durch den AfA-Bestandteil in den Pauschsätzen bei einer üblichen Fahrtleistung abgedeckt wird. Hat der Stpfl. eine sehr hohe jährliche Fahrtleistung, kann die Anwendung der Pauschsätze dazu führen, dass der AfA-Anteil in den Pauschsätzen den tatsächlichen Werteverzehr offensichtlich übersteigt. Ein gleicher Effekt kann bei hoher Fahrleistung wegen der in den Pauschsätzen enthaltenen sonstigen Fixkosten eintreten.[3] Die Pauschbeträge gehen von einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km aus. Sie sind zu niedrig, wenn die Fahrleistung erheblich niedriger, sie sind zu hoch, wenn die Fahrleistung erheblich höher ist. Grundsätzlich sind die Pauschbeträge trotzdem anzusetzen, da eine gewisse Ungenauigkeit zu dem Wesen der Pauschsätze gehört. So können höhere Sätze als die Pauschsätze nur in krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein; ein solcher krasser Fall liegt nicht schon vor, wenn die jährliche Fahrleistung nur die Hälfte der typisierend angenommenen Fahrleistung beträgt, und wenn das Fahrzeug eine Sonderausstattung (Automatik) aufweist.[4] Andererseits sind die Pauschsätze nicht anzuwenden, wenn sie zu einer offensichtlich zu niedrigen, unzutreffenden Besteuerung führen (§ 9 Rz. 75).[5]

Gleiches wird gelten, wenn das Kfz tatsächlich kaum einem Werteverzehr mehr unterliegt, weil es sehr alt und damit abgeschrieben ist. Da für ein privates Kfz eine regelmäßige Nutzungsdauer von 6 bzw. 8 Jahren und ein linearer Abschreibungsverlauf angenommen werden, kann erst ab dem 7. bzw. 9. Jahr ein Werteverzehr nicht mehr angenommen werden.

Die Pauschbeträge beruhen darauf, dass der Stpfl. die Vollkosten des Kraftfahrzeugs trägt. Ist das nicht der Fall, etwa weil bei einem Leasingfahrzeug der Arbeitgeber einen Teil oder alle Kosten trägt, sind die Pauschbeträge nicht anzusetzen. Der Stpfl. kann nur die tatsächlich bei ihm angefallenen Kosten absetzen.

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