Literatur: Loritz, DStR 2005, 625

Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde die Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebensfall, zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen mit Sparanteil beseitigt, wenn der jeweilige Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge wird nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG als "Erträge" definiert und als Einkünfte aus Kapitalvermögen stpfl. (bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur, wenn nicht Rentenzahlung gewählt wird). Da somit bei diesen Versicherungen stpfl. Erträge erwirtschaftet werden, können Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten eingeordnet werden. § 20 Abs. 9 EStG ist zu beachten (Sparer-Pauschbetrag).

Nicht zu den Werbungskosten gehören die Sparleistungen (Anschaffungskosten des Vermögensstamms) sowie dazu gehörende Nebenleistungen. Nicht als Werbungskosten abziehbare Nebenleistungen sind insbesondere Makler- und Vermittlungsgebühren für den Abschluss des Versicherungsvertrags (vgl. "Wiederkehrende Leistungen"), Beratungsgebühren im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und die Vertriebsprovision. Werbungskosten sind dagegen Finanzierungskosten und dabei anfallende Nebenkosten, die der Finanzierung der Versicherungsbeiträge dienen.

Vgl. auch Rz. 107.

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