Literatur: Eckert, DB 2013, 2108; Heuel/Matthey, NWB 2018, 1037; Burchert/Böser, DB 2018, 857

Kryptowährungen (digitale Währungen) sind notenbankunabhängige, digitale Zahlungsmittel, die im Internet vertrieben werden. Erträge sind m. E. nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen[1], da es sich dabei insbesondere nicht um Fremdwährungen handelt. Maßgeblich für die Besteuerung ist § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[2] Werbungskosten sind Veräußerungskosten (z. B. Marktplatz-, Transaktionsgebühren bzw. Preis für die Dienstleistung). Als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können nur die vom Veräußerer unmittelbar im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang getätigten Aufwendungen, nicht jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung.[3]

[1] Eckert, DB 2013, 2108.
[2] OFD NRW v. 20.4.2018, Kurzinfo ESt Nr. 04/2018.
[3] Z. B. Finanzierungskosten; Weber-Grellet, in Schmidt, 2020, EStG, § 23 EStG Rz. 82.

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