Kosmetikartikel sind ebenso wie bürgerliche Kleidung grundsätzlich keine Arbeitsmittel, auch wenn die Berufstätigkeit einen besonders hohen Verbrauch an Kosmetika bedingt.[1] Die Verwendung von Kosmetika und die damit verbundene Veränderung (Verbesserung) des Aussehens sind immer auch privat veranlasst.[2] Eine sachgerechte Aufteilung der Veranlassungsbeiträge dürfte m. E. nur in Ausnahmefällen möglich und zulässig sein (vgl. zu gemischten Aufwendungen Rz. 20 ff.). Lediglich die Kosten einer speziellen Schminke, die für Photoaufnahmen oder Fernsehauftritte usw. erforderlich ist, können Werbungskosten sein, da diese spezielle Schminke im Privatleben nicht benutzt wird.

Gleiche Grundsätze gelten auch für männliche Stpfl. (Dressman), da diese zwar üblicherweise in geringerem Umfang Kosmetika benutzen als Frauen, die private Verwendung aber nicht auszuschließen ist.[3]

[2] BFH v. 6.7.1989, IV R 91, 92/87, BStBl II 1990, 49 für eine Schauspielerin und Fernsehansagerin; BFH v. 28.11.1990, X R 119/88, BFH/NV 1991, 306 für ein Fotomodell.
[3] FG Baden-Württemberg v. 12.12.1990, XII K 175/86, EFG 1991, 458.

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