Literatur: Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646

Die "Kombi-Rente" stellt eine modellhafte Verzahnung von aufeinander bezogenen Kredit-, Renten- und Investmentverträgen dar. Dabei wird eine Sofortrente gegen kreditfinanzierten Einmal-Beitrag vereinbart, wobei die Rentenbeträge aus der Sofortrente als Beiträge in eine zweite Rentenversicherung und als Sparbeiträge in einen Investmentfonds eingezahlt werden. Der wirtschaftliche Vorteil der Kombi-Rente beruht zu einem großen Teil auf der Steuerersparnis aus den Zinsen und den Provisionen, der ebenfalls in die Rentenversicherung bzw. den Investmentfonds einzuzahlen ist.

Die Zinsen aus dem Darlehen stehen nicht nur mit der Sofortrente in wirtschaftlichem Zusammenhang, sondern aufgrund der Einzahlung in die zweite Rentenversicherung und den Investmentfonds auch mit den daraus zu erwartenden Einkünften; es erfolgt insoweit eine Auswechslung des Schuldgrunds ("Surrogationsbetrachtung"; Rz. 94). Bei der Frage der Abzugsfähigkeit der Provision ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Teil der Provision auf die Entwicklung des Gesamtkonzepts entfällt, der mit der Vermögenssphäre zusammenhängt und daher nicht als Werbungskosten abziehbar ist. Zu berücksichtigen ist, ob angemessene Provisionen für den Anlageberater bereits durch die Versicherungsgesellschaft bzw. den Investmentfonds gezahlt worden sind. Ist das der Fall, und hat der Anleger nur eine Provision für die Darlehensvermittlung zu entrichten, entfällt hierauf nur ein Provisionsteil von rd. 2 % der Darlehenssumme; die darüber hinausgehende Provision ist Vergütung für Entwicklung des Gesamtkonzepts und steuerlich nicht abzugsfähig.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge