Beiträge zu Berufskammern (von angestellten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten, Ärzten usw.) fallen unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind daher Werbungskosten. Ebenfalls hierzu gehören Beiträge von Arbeitnehmern zu Gewerkschaften (Rz. 108).

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