Aufwendungen für Jagd, Jagdwaffen. Jagdgeräte und Jagdhunde sind beruflich veranlasst (Arbeitsmittel, Rz. 221), wenn der Stpfl. Berufsjäger ist.[1] Dies gilt auch für hauptamtliches Forstpersonal und Lehrer an Forstschulen, wenn die Ausübung der Jagd zu den dienstlichen Obliegenheiten gehört. Anderenfalls handelt es sich um private Veranlassung. Jagden sind auch dann nicht (nur) beruflich veranlasst, wenn die Aufwendungen beruflich förderlich sind, aber nicht zu den Berufspflichten gehören.[2] Es besteht ein ausdrückliches Abzugsverbot § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.

Aufwendungen einer angestellten Landschaftsökologin für eine Jägerprüfung sind keine Werbungskosten, wenn der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung als Landschaftsökologin ist.[3]

[1] Jagdhund bei einem Förster, BFH v. 29.1.1960, VI 9/59 U, BStBl III 1960, 163.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 15.6.1981, 5 K 276/80, EFG 1982, 180 für Verwaltungsjagden; Niedersächsisches FG v. 21.8.1991, IX 548/88, EFG 1992, 188.

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