Kommt es im Anschluss an eine beruflich veranlasste Rechtsstreitigkeit zu einem Honorarprozess zwischen dem Stpfl. und seinem Anwalt, sind die Ausgaben dieses Prozesses Folgekosten und teilen das rechtliche Schicksal der Kosten des ersten Prozesses; sie sind also Werbungskosten, wenn auch die Kosten des ersten Prozesses Werbungskosten waren.[1]

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