Nach früherer Rechtslage lagen Fortbildungskosten für einen ausgeübten Beruf nicht vor, soweit es sich um gemischte Aufwendungen handelt, d. h. um Aufwendungen, die auch zur Lebensführung gehören. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG verhinderte nach der früheren Rspr. einen anteiligen Ansatz als Werbungskosten.

So konnten Kosten einer Arbeitsgemeinschaft nur Werbungskosten sein, wenn eine private Mitveranlassung (Geselligkeit) so gut wie ausgeschlossen war. Das war bei privatem Rahmen der Arbeitsgemeinschaft häufig nicht der Fall.[1] Ist die Arbeitsgemeinschaft beruflich veranlasst, sind die Kosten nach Dienstreisegrundsätzen (vgl. "Dienstreise") anzusetzen.[2] Die frühere Rspr. zu gemischten Aufwendungen, die zu einem generellen Abzugsverbot führte, ist nach Änderung der Rspr.[3] nunmehr überholt, Rz 20ff. Der BFH begründete die Aufgabe seiner bisherigen Rspr. u. a. damit, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allg. Aufteilungs- und Abzugsverbot normiere. Damit können gemischte Aufwendungen eines Stpfl. als Werbungskosten in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Für eine Aufteilung der Aufwendungen hat der Stpfl. die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Bestehen gewichtige Zweifel an einer beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, scheidet ein Abzug insgesamt aus. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. So wurde eine entsprechende Aufteilung für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" vom BFH nicht beanstandet.[4]

[1] BFH v. 5.3.1993, VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533; FG Münster v. 23.6.1994, 1 K 6557/93 E, EFG 1995, 7.
[2] FG Köln v. 28.10.1993, 2 K 5407/92, EFG 1994, 290.

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