Literatur: Kröller, NWB 2017, 2276

Keine Werbungskosten sind Aufwendungen für ein Flugzeug; es handelt sich um private Repräsentationsaufwendungen, auch wenn das Flugzeug auch zu beruflichen Zwecken genutzt wird.[1] Als Werbungskosten grds. abziehbar sind dann die Kosten der beruflichen Nutzung (§ 12 EStG Rz. 45). Nach neuer Rspr. des BFH zu gemischten Aufwendungen ist dahingehend zu differenzieren, ob die Aufwendungen des Stpfl. in einen beruflich und privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können[2]; vgl. Rz. 20 ff. Ob ein unangemessener beruflicher Aufwand i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG vorliegt, der zum Werbungskostenabzugsverbot führt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Stpfl. – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.[3]

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