Kosten der Ausbildung eines Flugingenieurs zum Piloten sollen Fortbildungskosten und damit Werbungskosten sein.[1] Diese Rspr. war bis Vz 2003 abzulehnen. Der Stpfl. erhält durch die Ausbildung zum Piloten erstmals die Qualifikation, ein Flugzeug zu führen. Der Beruf eines Piloten unterscheidet sich so sehr von dem eines Flugingenieurs, dass zwei verschiedene Berufe anzunehmen sind. Die Entscheidung des BFH ist als nicht verallgemeinerungsfähiger Sonderfall anzusehen; im Streitfall handelte es sich nämlich um die Weiterbildung eines Flugingenieurs in einem 3-Mann-Cockpit zu einem Co-Piloten in einem 2-Mann-Cockpit. Ohne die Qualifizierungsmaßnahme hätte daher die Gefahr bestanden, dass der Stpfl. seine Tätigkeit als Mitglied des fliegenden Personals hätte aufgeben müssen. Der BFH sah die Qualifizierungsmaßnahme daher als notwendige Anpassung an die sich ändernden technischen Bedingungen an.

[1] BFH v. 24.4.1992, VI R 131/89, BStBl II 1992, 963; BFH v. 24.4.1992, VI R 130/89, BFH/NV 1992, 731; Hessisches FG v. 11.2.1988, 9 K 116/85, EFG 1988, 467; a. A. Hessisches FG v. 28.2.1986, 1 K 471/84, EFG 1986, 392; FG Bremen v. 26.5.1994, 1 92 087 K 6, EFG 1995, 5 für Erwerb der Flugberechtigung für Tragflächenflugzeuge durch einen Hubschrauberpiloten; FG München v. 25.6.2001, 13 K 4526/96, EFG 2001, 1428.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge