Wird ein Privatfahrzeug beruflich benutzt, sind die durch die Berufsfahrt veranlassten Kosten Werbungskosten; zur Ausnahmeregelung für Fahrten zwischen Wohnung erster Tätigkeitsstätte vgl. Rz. 142ff. Bei beruflicher Nutzung eines privaten Kfz sind die laufenden Kosten, soweit sie durch die berufliche Nutzung entstanden sind, sowie die Fixkosten anteilig anzusetzen. Das früher vom BFH aus § 12 Nr. 1 EStG abgeleitete Aufteilungsverbot hindert dies nicht, da das Verhältnis der privat gefahrenen zu den beruflich gefahrenen Kilometern einen sicheren, objektiven Aufteilungsmaßstab gewährt.[1] Dieser Maßstab gilt m. E. auch nach Änderung der Rspr. des BFH[2] zu gemischten Aufwendungen weiter, weil hier eine Aufteilung solcher Aufwendungen nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge erfolgt (Rz. 20 ff. zu gemischten Aufwendungen). Der Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer als Aufteilungsmaßstab kann dabei durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es werden auch die Fixkosten aufgeteilt.

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