Bereitstellungszinsen für eine Darlehensaufnahme im Zusammenhang mit stpfl. Einkünften sind Werbungskosten[1], z. B. aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen ganz maßgebend auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Die Beteiligten des Grundstückskaufvertrags können den steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt gestalten. Die Zahlung muss sich bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten darstellen. Wichtig ist vor allem, ob die Zinsen für einen Zeitraum anfallen, der nach dem Gefahrübergang liegt.[2]

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