Der Begriff der regelmäßigen (ständigen) Arbeitsstätte ist konstitutiv für den Begriff der "Auswärtstätigkeit" und die Abgrenzung zu Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz. 112ff.). Ab Vz 2014 wird dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch den gesetzlich definierten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt, vgl. "Tätigkeitsstätte" Rz. 122 (mit allen Neuerungen und aktueller Rspr.) und Rz. 122a.

Es muss sich um eine Einrichtung (Betriebsstätte) des Arbeitgebers handeln; Einsatz in den Räumen eines Kunden begründet auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn dieser Einsatz längerfristig erfolgt.[1] Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung verfügt.[2]

Bei mehreren Tätigkeitsorten ist ständige Arbeitsstätte diejenige, die nach der Verkehrsanschauung als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheint[3]. Bei Arbeitnehmern handelt es sich um die regelmäßige Arbeitsstätte, bei den anderen Überschusseinkünften um die regelmäßige Stätte der Berufsausübung, bei den Gewinneinkünften um die regelmäßige Betriebsstätte. Alle diese Begriffe sind nach den gleichen Grundsätzen auszulegen; da aber Dienstreisen von Arbeitnehmern der häufigste Fall bei den Überschusseinkünften ist, wird im Folgenden lediglich von der regelmäßigen Arbeitsstätte gesprochen. Für die anderen Fälle gelten die Ausführungen aber entsprechend. Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" ist ein Typusbegriff, der sich einer genauen Definition entzieht. Er ist daher nach seinem jeweiligen Zweck, d. h. der Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, doppelter Haushaltsführung und beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit auszulegen.

Nach der früheren, aber mittlerweile überholten Rspr., konnten auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen, z. B. Mitglieder einer "Betriebsreserve", die bei einer Bank in verschiedenen Filialen eingesetzt werden.[4]

Hinsichtlich der Fahrt- und Verpflegungskosten (Fahrgemeinschaften, Verlegung des Wohnsitzes) zu diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer auf den ständig gleichen Ort einstellen, d. h. es sind die Regeln der Entfernungspauschale anwendbar. Ob sich der Arbeitnehmer auf diese Fahrten ständig einstellen kann, hängt nicht von der Art und Qualität der an diesem Ort geleisteten Tätigkeiten ab.[5] Es ist hier eine ex ante-Betrachtung vorzunehmen. Ein Leiharbeitnehmer hat typischerweise keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers tätig wird. Denn es ist allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Tätigkeit darauf einrichten konnte, an einem bestimmten Ort dauerhaft tätig zu sein.[6] Siehe hierzu Rz. 122 (mit allen Neuerungen und aktueller Rspr.).

Bei Arbeitnehmern ist die regelmäßige Arbeitsstätte i. d. R. dadurch gekennzeichnet, dass diese Stelle verantwortlich für das arbeitsrechtliche Verhältnis ist (Dispositionsbefugnis, Fürsorgepflicht, Disziplinarrecht).

Die regelmäßige Arbeitsstätte kann auch durch Vorbereitungs-, Verwaltungs- oder Abschlussarbeiten begründet werden, wenn diese Tätigkeiten nicht unbedeutend sind. Es muss sich aber um eine berufstypische Tätigkeit handeln; werden lediglich Hilfstätigkeiten ausgeübt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte liegt vor, wenn der Stpfl. überhaupt keine stpfl. Tätigkeit ausübt (z. B. Fortbildungsveranstaltung während Arbeitslosigkeit); es kann dann keine Dienstreise vorliegen; die Aufwendungen sind nach den Grundsätzen der Aus- oder Fortbildungskosten zu beurteilen.[7]

Keine regelmäßige Arbeitsstätte liegt vor, wenn die Arbeitsstätte beweglich ist. Eine regelmäßige Arbeitsstätte muss ortsfest sein. Daher ist ein Gleisbauzug keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Gleisbauarbeiters.[8] Es kann sich um eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Tätigkeit auf einem Fahrzeug handeln.

Regelmäßige Arbeitsstätte kann auch ein häusliches Arbeitszimmer ("Home office") sein, z. B. bei einem angestellten Handelsvertreter, der von hier seine Kundenbesuche antritt und in dem Arbeitszimmer seine Berichte schreibt und Abrechnungen anfertigt.[9] Voraussetzung ist aber, dass die Räumlichkeiten von der übrigen Wohnung getrennt sind. Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden und keine in sich geschlossene Einheit bilden, können keine arbeitgebereigene Einrichtung sein, unabhängig davon, ob sie der Arbeitnehmer über einen Mietvertrag vom Arbeitgeber zur eigenen beruflichen Nutzung überlassen wird. Folge ist dann, dass Fahrten von dem Arbeitszimmer zu den (nicht regelmäßigen) Tätigkeitsorten Dienstreisen, keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind.

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten sind Werbungskosten; die Kosten sind nicht durch die Wegepauschale der Nr. 4 bzw. Abs. 2 abgegolten (Rz. 126).

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