Nach Ablauf von 3 Monaten können Verpflegungsmehraufwendungen bei einem Einsatz am selben auswärtigen Beschäftigungsort ohne Unterbrechung nicht mehr abgesetzt werden.[1] Dies gilt generell mit Ausnahme der Tätigkeit auf Fahrzeugen[2] und ab Vz 2014, wenn die berufliche Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte für mindestens 4 Wochen unterbrochen wird (§ 9 Abs. 4a S. 7 EStG).

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