Kosten der "erstmaligen Berufsausbildung" waren ursprünglich als Lebenshaltungskosten angesehen worden mit der Folge, dass sie nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar waren. Hiervon ist der BFH[1] grundsätzlich abgewichen und hat entschieden, dass auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung vorab entstandene Werbungskosten sein können, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Berufstätigkeit besteht. Die Änderung durch G. v. 21.7.2004[2] mit der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG hat insoweit ab Vz 2004 eine Änderung gebracht. Danach waren Kosten der erstmaligen Berufsausbildung bis Vz 2015 nach dieser Vorschrift nicht abzugsfähig. Heute ist das Abzugsverbot in § 9 Abs. 6 EStG geregelt. Soweit es sich also um die Kosten eines erstmaligen Berufs handelt, können diese nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Stattdessen greift der beschränkte Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein.

Eine "erstmalige Berufsausbildung", deren Kosten nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind, muss eine "Berufsausbildung" sein, d. h. es muss sich um Ausbildungsmaßnahmen handeln, die direkt und unmittelbar darauf abzielen, dem Stpfl. die für einen bestimmten Beruf notwendigen Qualifikationen zu verschaffen. Die Berufsausbildung als Erstausbildung ist nunmehr in § 9 Abs. 6 S. 2 EStG geregelt (Rz. 259).

Außerdem muss es sich, sollen die Kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur eingeschränkt als Ausbildungskosten abzugsfähig sein, um Kosten einer "erstmaligen" Berufsausbildung handeln. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder interner Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.[3] Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. Der BFH hält den Ausschluss von Erstausbildungsaufwendungen vom Werbungskostenabzug für verfassungswidrig. Mehrere Verfahren sind beim BVerfG anhängig.[4]

Handelt es sich i. d. S. um eine erstmalige Ausbildung, ändert sich an der beschränkten Abziehbarkeit der Kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts dadurch, dass das Arbeitsagentur die Berufsausbildungsmaßnahme unterstützt.

Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sind allerdings dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (vgl. "Ausbildungsdienstverhältnis").

[2] BStBl I 2005, 343.
[4] BFH v. 18.3.2015, VI R 59/14, ausgesetzt bis zur Entscheidung in den Verfahren vor dem BVerfG 2 BvL 23, 24 /14; FG Münster v. 4.4.2014, 14 K 4281/11 F, EFG 2014, 1786, Haufe-Index 7281506, BFH v. 11.2.2015, VI R 50/14, ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14; FG Berlin-Brandenburg v. 14.5.2014, 1 K 1287/11, Haufe-Index 7013559, BFH v. 18.12.2014, VI R 36/14, ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14.

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