Umzugskosten sind grundsätzlich nur diejenigen Kosten, die der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs dienen, nicht dagegen Kosten, die der Einrichtung der neuen Wohnung dienen und damit auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken. Keine Umzugskosten sind damit Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter.[1]

Der Höhe nach können tatsächlich entstandene Umzugskosten als Werbungskosten angesetzt werden, die den beamtenrechtlichen Bestimmungen[2] entsprechen.[3] Werden diese Grenzen eingehalten, ist der Nachweis, dass es sich tatsächlich um Werbungskosten handelt, nicht erforderlich (die berufliche Veranlassung wird also nicht geprüft, wohl aber die Höhe der Aufwendungen und ob die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes mit dem allg. Werbungskostenbegriff des § 9 EStG vereinbar sind).[4] Diese Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, sowie für den Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen werden regelmäßig vom BMF veröffentlicht.[5] Die Rspr. sieht diese Vorschriften als sachgerechte Auslegung des Begriffs der Werbungskosten an, da nicht danach differenziert werden dürfe, ob es sich um eine Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Dienst handle.[6] Die Art der danach als Werbungskosten zu berücksichtigenden Werbungskosten ergibt sich im Einzelnen aus den zitierten Vorschriften. Dagegen sind Umbau- oder Renovierungskosten der neuen Wohnung, Ausstattung mit Gardinen o. Ä. keine abzugsfähigen Umzugskosten.[7] Ebenfalls keine Umzugskosten sind Aufwendungen für klimabedingte Kleidung.[8] Schließlich fallen entgangene Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen für ein nach berufsbedingtem Umzug nicht vermietbares Einfamilienhaus) oder ein Verzicht auf Einnahmen nicht unter den Werbungskostenbegriff.[9]

Der Stpfl. kann über die veröffentlichten Beträge hinausgehende Werbungskosten nachweisen. Dann muss er allerdings auch die berufliche Veranlassung der Aufwendungen darlegen.

Nach § 9 BuKG können auch Pauschbeträge als Werbungskosten berücksichtigt werden. Allerdings setzen diese Pauschbeträge voraus, dass durch den Umzug der Lebensmittelpunkt verlegt wird. Ist das nicht der Fall, wären die Pauschbeträge zu hoch; sie sind dann nicht anwendbar.[10]

Soweit Regelungen dieser Vorschriften darauf zurückzuführen sind, dass sie sich an Beamte wenden, sind sie bei der Bemessung der Werbungskosten von Angestellten im privaten Dienst nicht anwendbar. Die Werbungskosten sind dann in entsprechender Anwendung des BUKG und der dazugehörenden Verordnungen zu schätzen.[11] So beruht etwa der Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 AUV auf der besonderen Dienststellung des Beamten und ist daher bei Arbeitnehmern im privaten Dienst nicht anwendbar.[12]

Zu den Kosten eines Maklers vgl. "Maklergebühren".

Muss der Stpfl. im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug noch Miete für die alte Wohnung zahlen, weil kein Nachfolgemieter oder nur ein Nachfolgemieter zu geringerer Miete gefunden wurde, sind diese Aufwendungen Werbungskosten.[13] Keine Werbungskosten bildet jedoch der Mietwert der infolge des Umzugs leer stehenden Wohnung im eigenen Haus, da entgangene Einnahmen keine Werbungskosten sind.[14] Aufwendungen für eine nicht genutzte Dienstwohnung sieht das FG Köln als Werbungskosten an.[15] Dagegen ist ein Veräußerungsverlust aus dem Verkauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung auch dann nicht Werbungskosten, wenn der Verkauf durch eine Versetzung veranlasst war. Veräußerungsverluste sind private Vermögensverluste und daher keine Werbungskosten (zu Veräußerungsverlusten vgl. Rz. 48).[16] Entsprechendes gilt für eine Abstandszahlung für ein infolge des Umzugs aufgegebenes Bauvorhaben[17] sowie für Maklerkosten für die Veräußerung des bisher bewohnten Eigenheims und für den Mietausfall für ein nach berufsbedingtem Umzug nicht vermietbares Einfamilienhaus.

Die Kosten einer Übergangswohnung sowie die damit verbundenen Kosten eines Umzugs in die endgültige Wohnung sieht der BFH nicht als Werbungskosten an.[18] Die Rspr. sieht den Anlass für den Bezug einer Übergangswohnung regelmäßig im privaten Bereich, weil er auf den Wunsch nach besonderen Wohnverhältnissen zurückzuführen sei. Die berufliche Veranlassung des Umzugs ende regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Beschäftigungsort. Nicht absetzbar seien daher auch die Kosten der Einlagerung der Möbel. M. E. sollten die Kosten einer Übergangswohnung, die weiteren Umzugskosten und die Kosten der zwischenzeitlichen Einlagerung der Möbel jedenfalls dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn die Übergangswohnung nur einen behelfsmäßigen Charakter hatte und eine den Lebensverhältnissen entsprechende Wohnung aus vom Stpfl. nicht zu vertretenden Gründen nicht sofort gefunden werden konnte.[19]

Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug sind jedoch Kosten der Lebenshaltung nicht als Werbungskosten abzuziehen. So gehört zusätzlicher Unterricht für die Kinder des Stpfl. (Sprachunterricht) zu den Ausbildungskosten und nicht zu den Werbungskosten des St...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge