Werbungskosten können auch Zahlungen zur Befreiung von einem Arbeitsverhältnis sein, um ein anderes Arbeitsverhältnis eingehen zu können (Vertragsstrafe), nicht aber, wenn die Zahlung geleistet wird, um keiner Berufstätigkeit nachzugehen. Zahlungen zur Befreiung vom Militärdienst sind (auch) privat veranlasst und daher keine Werbungskosten, auch wenn sie erfolgten, um den Arbeitsplatz behalten zu können.[1]

[1] BFH v. 20.12.1985, VI R 45/84, BStBl II 1986, 459; FG Nürnberg v. 15.12.1981, VI 252/81, EFG 1982, 292; FG Hamburg v. 22.1.1982, V 425/81, EFG 1982, 293.

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