Beiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) sind nach der Systematik des EStG Sonderausgaben und keine Werbungskosten. Die Beiträge sind ihrem Charakter nach stets Sonderausgaben.[1] Im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem 1.1.2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

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