Der Markenschutz entsteht nicht nur durch Eintragung eines Zeichens als Marke bei dem Patentamt, sondern schon durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch eine notorische Bekanntheit. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann gesondert übertragen werden und geht im Zweifel mit dem Geschäftsbetrieb über.[1] Hierunter fallen auch Arzneimittelzulassungen.

Zahlt der Erwerber ein Entgelt, hat er das Markenzeichen (früher Warenzeichen) zu aktivieren.[2] Eine entgeltlich erworbene Marke ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Der Wert eines Markenzeichens ist in erheblichem Maße von seinem Bekanntheitsgrad bei potenziellen Kunden abhängig und unterliegt ohne werterhaltende Maßnahmen regelmäßig einem schnellen Wertverfall.[3] Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt in Anlehnung an § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 15 Jahre, es sei denn, der Steuerpflichtige weist eine kürzere Nutzungsdauer nach.[4]

Wird der Konzernname an ein konzernverbundenes Unternehmen überlassen, sind Lizenzentgelte nur dann steuerlich relevant, wenn der Konzernname zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt ist und der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.[5]

S. a. "Namensrecht/Zeichenrecht".

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