Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht kein vom Grund und Boden verselbstständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht mit Klärschlamm". Das gilt sowohl für den veräußernden Grundstückseigentümer, als auch für den Grundstückserwerber.[1]

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