Prämien nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung und Prämien nach der Flächenzahlungs-Verordnung sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Prämienberechtigungen stellen einen wertsteigernden Faktor dar, der dem Grundstück anhaftet. Ein selbstständiges Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" entsteht auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages. Das immaterielle Wirtschaftsgut "Ackerquote" nach diesen Regelungen ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem es tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist, wie z. B. bei Erteilung der Genehmigung eines Flächenaustauschs im Zusammenhang mit einer Ver- oder Anpachtung von Ackerflächen, oder wenn sie Teil eines Erwerbs- oder Kaufvertrags ist.[1]

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