Für die bilanzielle Behandlung ist es demnach ganz wesentlich, ob der Bilanzierende ein Gebäude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben hat.

Nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung spricht der widerlegbare Beweis des ersten Anscheins dann für einen Erwerb in Abbruchabsicht, wenn der Bilanzierende mit dem Abbruch eines erworbenen Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags beginnt. D. h., im Fall des Abbruchs innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags wird (zunächst) davon ausgegangen, dass der Bilanzierende das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzubrechen. Maßgebend für den Beginn der Dreijahresfrist ist i. d. R. der Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts, d. h. im Fall des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden der Abschluss des notariellen Kaufvertrags.[1]

Der Anscheinsbeweis des Erwerbs in Abbruchabsicht bei Abbruch innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags kann durch einen "Gegenbeweis" entkräftet werden.[2] Dazu muss der Steuerpflichtige darlegen, dass es zum Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist.[3]"Bei der Abbruchabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann."[4]

Es liegt also am Bilanzierenden glaubhaft solche Tatsachen vorzutragen, die eine zum Zeitpunkt des Erwerbs fehlende Abbruchabsicht darlegen. Dabei kommt es auf die anhand von Indizien nachweisbare Absicht zum Zeitpunkt des Erwerbs (und keinen späteren Zeitpunkt) an.[5] Dabei kann eine Abbruchabsicht bereits dann vorliegen, wenn der Erwerber beim Gebäudeerwerb aufgrund des ihm bekannten (schlechten) Gebäudezustands für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Gebäudeabbruch billigend in Kauf genommen hat.[6]

Im Ergebnis wird es in vielen Fällen bei der Beurteilung des Vorliegens einer Abbruchabsicht letztlich auf den Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrags und dem Beginn des Abbruchs ankommen.

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