3.1 Hintergrund

 

Rz. 55

Die Europäische Kommission kam im Zuge des sog. Fitness-Checks im Bereich der Unternehmensberichterstattung bereits im Jahr 2018 zu dem Ergebnis, dass die nichtfinanziellen Erklärungen oftmals nicht den Bedürfnissen der Adressaten, insbes. der Investoren, gerecht werden. Neben einer ungenügenden Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit nichtfinanzieller Informationen wird u. a. hervorgehoben, dass Unternehmen relevante nichtfinanzielle Informationen teilw. nicht oder nur unvollständig veröffentlichen sowie häufig über irrelevante Informationen berichten.[1]

 

Rz. 56

Entsprechend der Ankündigung am 11.12.2019 im EU Green Deal[2] entschied sich die Europäische Kommission daher für eine Revision der CSR-Richtlinie und startete Ende Februar 2020 eine öffentliche Konsultation[3] zu Themenbereichen wie Qualität und Umfang anzugebender nichtfinanzieller Informationen, Standardisierung, Wesentlichkeit oder Anwendungsbereich der Richtlinie. Im Juli 2020 wurden die Ergebnisse der Konsultation veröffentlicht. Sie umfassten u. a. den Wunsch nach einem einheitlichen Berichterstattungsstandard sowie nach strengeren Prüfungsanforderungen.[4]

 

Rz. 57

Auf nationaler Ebene wurden ebenso Änderungen von allen politisch Verantwortlichen gefordert. So enthält der Bericht des Sustainable-Finance-Beirats der Bundesregierung mehr als 30 Handlungsempfehlungen, darunter z. B. die Ausweitung des Anwendungsbereichs des CSR-RUGs auf alle Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sowie eine Pflicht zur Verortung der Berichterstattung im Lagebericht und deren Prüfung durch externe Dritte. Der Beirat spricht sich zudem für eine Erweiterung der europäisch geführten Datenbank ESEF aus. In dieser sollen auch Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen i. R. d. Berichtspflicht zentral erfasst und veröffentlicht werden.[5]

 

Rz. 58

Am 21.4.2021 stellte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor,[6] der die bisherigen Regelungen zur nichtfinanziellen Erklärung größtenteils verdrängen soll. So soll auch der Begriff der nichtfinanziellen Erklärung nach dem Richtlinienvorschlag künftig die Bezeichnung "Nachhaltigkeitsberichterstattung" tragen, um mögliche Fehlinterpretationen zu vermeiden.[7]

Nach langen Verhandlungen zwischen den europäischen Institutionen sowie einer vorläufigen politischen Einigung im Juni 2022 wurde die CSRD am 10.11.2022 verabschiedet.

[8]

[1] Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021SC0081&rid=1, abgerufen am 3.1.2023; vgl. IDW, WPH Edition, Assurance, 2. Aufl., 2021, Kap. J, Tz. 213.
[4] Vgl. Summary Report of the Public Consultation on the Review of the Non-Financial Reporting Directive, S. 3, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=PI_COM:Ares(2020)3997889&from=EN, abgerufen am 3.1.2023; vgl. IDW, WPH Edition, Assurance, 2. Aufl., 2021, Kap. J, Tz. 214.
[5] Vgl. Sustainable-Finance-Beirat der Bundesregierung, Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die große Transformation, S. 21 f.; vgl. IDW, WPH Edition, Assurance, 2. Aufl., 2021, Kap. J, Tz. 215.
[6] Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021PC0189&from=EN, abgerufen am 3.1.2023.
[7] Vgl. Wulf/Velte, ZCG 2021, S. 107.
[8] Vgl. Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. EU v. 16.12.2022, L 322/15 ff., https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.322.01.0015.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2022%3A322%3ATOC, abgerufen am 3.1.2023 (nachfolgend zitiert: verabschiedete CSRD); vgl. zu den Anforderungen der CSRD auch Borcherding et al., StuB 2022, S. 801 ff.

3.2 Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts

 

Rz. 59

Im Vergleich zum Entwurf der CSRD enthält dessen verabschiedete Fassung i. W. eine Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts vom 1.1.2023 um 1 Jahr für die bereits heute nach der NFRD berichtspflichtigen Unternehmen und um 2 Jahre für alle anderen großen Unternehmen.[1] Darüber hinaus werden erstmalig Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbereich fallen, sofern sie in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 150 Mio. EUR Umsatz innerhalb der EU erwirtschaften und entweder über ein großes Tochterunternehmen oder ein kapitalmarkto...

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