Rz. 171
Als Hilfestellung für die Berichterstattung hat die TCFD 7 Prinzipien entwickelt, die größtenteils mit Grundsätzen aus anderen internationalen Rahmenwerken für die Berichterstattung, wie z. B. GRI (Rz 28 ff.), konsistent sind. Die 7 Grundsätze sollen qualitativ hochwertige und entscheidungsrelevante Offenlegung fördern.[1]
Grundsätze | Beispiele/Hinweise zur Umsetzung | |
---|---|---|
1. | Angabe von relevanten Informationen |
|
2. | Spezifische und vollständige Angaben |
|
3. | Klare, ausgewogene und verständliche Angaben |
|
4. | Im Zeitablauf konsistente Angaben |
|
5. | Vergleichbare Angaben |
|
6. | Verlässliche, überprüfbare und objektive Angaben |
|
7. | Zeitnahe Veröffentlichung |
|
Tab. 5: Grundsätze für die effektive Berichterstattung[2]
Rz. 172
In der Praxis kann es bei der Anwendung der Grundsätze hin und wieder zu Konflikten kommen. Bspw. kann die Aktualisierung einer genutzten Methodik gem. dem Grundsatz der Vergleichbarkeit im Widerspruch zum Grundsatz der Konsistenz stehen. Solche Spannungen sind angesichts der weitreichenden und manchmal konkurrierenden Bedürfnisse der Nutzer und Ersteller unvermeidlich. Es ist wichtig, ein Gleichgewicht zu finden, um den Empfehlungen und Prinzipien angemessen gerecht zu werden und gleichzeitig unnötige Informationen zu vermeiden.[3]
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