Rz. 171

Als Hilfestellung für die Berichterstattung hat die TCFD 7 Prinzipien entwickelt, die größtenteils mit Grundsätzen aus anderen internationalen Rahmenwerken für die Berichterstattung, wie z. B. GRI (Rz 28 ff.), konsistent sind. Die 7 Grundsätze sollen qualitativ hochwertige und entscheidungsrelevante Offenlegung fördern.[1]

 
Grundsätze Beispiele/Hinweise zur Umsetzung
1. Angabe von relevanten Informationen
  • Es sollten keine unwesentlichen Informationen berichtet und es sollten Redundanzen vermieden werden. Es kann jedoch hilfreich sein, Informationen darüber aufzunehmen, dass z. B. gewisse Risiken nicht relevant für das Unternehmen sind.
  • Der Detailgrad, in dem Informationen zur Verfügung gestellt werden, sollte adressatengerecht sein.
  • Generische Informationen, die keinen Mehrwert liefern, sollten vermieden werden.
2. Spezifische und vollständige Angaben
  • Unternehmen sollten einen umfassenden Überblick geben.
  • Die Angaben sollten sowohl historische als auch zukunftsorientierte Informationen beinhalten.
  • Insbes. bei zukunftsorientierten Angaben sollten die zugrunde gelegten Annahmen offengelegt werden.
3. Klare, ausgewogene und verständliche Angaben
  • Die gemachten Angaben sollten für eine Reihe von Stakeholdern (z. B. Investoren, Versicherer, Analysten) nützlich sein.
  • Das Verhältnis zwischen qualitativen und quantitativen Angaben sollte ausgewogen sein.
  • Eine ausgewogene Darstellung erfordert außerdem, dass sowohl Risiken als auch Chancen unvoreingenommen berichtet werden.
  • Verwendete Fachbegriffe sollten erklärt/definiert werden.
4. Im Zeitablauf konsistente Angaben
  • Format, Sprache, Kennzahlen sollten konsistent im Zeitablauf sein.
  • Änderungen erfordern eine Erklärung.
5. Vergleichbare Angaben
  • Die Offenlegung sollte aussagekräftige Vergleiche zwischen Unternehmen sowie innerhalb von Sektoren und geografischer Lage ermöglichen.
6. Verlässliche, überprüfbare und objektive Angaben
  • Die gemachten Angaben sollten von hoher Qualität sein.
  • Insbes. für zukunftsorientierte Angaben sollte soweit wie möglich auf objektive Daten und Best-in-class-Methoden zurückgegriffen werden.
  • Eine externe Überprüfung ist nicht verpflichtend, Informationen sollten aber entsprechend aufbereitet sein, dass diese möglich wäre.
7. Zeitnahe Veröffentlichung
  • Die Offenlegung sollte mind. jährlich erfolgen.
  • Insbes. bei akuten Klimaereignissen sollte ein zeitnahes Update erfolgen.

Tab. 5: Grundsätze für die effektive Berichterstattung[2]

 

Rz. 172

In der Praxis kann es bei der Anwendung der Grundsätze hin und wieder zu Konflikten kommen. Bspw. kann die Aktualisierung einer genutzten Methodik gem. dem Grundsatz der Vergleichbarkeit im Widerspruch zum Grundsatz der Konsistenz stehen. Solche Spannungen sind angesichts der weitreichenden und manchmal konkurrierenden Bedürfnisse der Nutzer und Ersteller unvermeidlich. Es ist wichtig, ein Gleichgewicht zu finden, um den Empfehlungen und Prinzipien angemessen gerecht zu werden und gleichzeitig unnötige Informationen zu vermeiden.[3]

[1] Vgl. TCFD, Final Report, Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures, 2017, S. 18.
[2] TCFD, Annex: Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures, 2021.
[3] Vgl. TCFD, Annex: Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures, 2021, S. 72.

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