Die Rücknahme eines rechtswidrigen und bestandskräftigen Bescheids kann im Sozialversicherungsrecht sehr einfach durch den betroffenen Verwerter erfolgen. Anders als Widerspruch und Klage ist dieser Antrag nicht fristgebunden – wenn die Frist für einen Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid bereits abgelaufen ist, kann zwar kein Widerspruch mehr eingelegt werden, aber verloren ist der Fall dadurch noch nicht: Es steht nun noch der Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X auf rückwirkende Rücknahme des Bescheids zur Verfügung.

 

Praxistipp

Der Antrag nach § 44 Abs.1 SGB X ist eine sehr elegante Möglichkeit, eine Neuentscheidung zu bekommen, wenn die eigentliche Frist für einen Widerspruch oder eine Klage (versehentlich) abgelaufen ist!

Der Antrag setzt voraus, dass

  • entweder "das Recht falsch angewandt" wurde oder
  • "von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unzutreffend erweist".

Für die Begründung müssen Sie also aufzeigen, wo die Behörde den Sachverhalt nach Ihrer Meinung nicht richtig erfasst hat und welche Unterschiede zur Wirklichkeit bestehen – und welche rechtlichen Folgen sich aus dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt ergeben. Alternativ können Sie, wenn der Sachverhalt zwischen Ihnen und der Behörde soweit unstreitig ist, darlegen, warum die Behörde von falschen rechtlichen Folgen ausgeht, warum also – im Gegensatz zur Verwaltungsentscheidung – z. B. die betreffende Tätigkeit nicht als Kunst oder Publizistik i. S. d. § 2 KSVG einzustufen ist.

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