Nach dem Abschluss der Prüfung hält die KSK Umfang und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht fest, § 12 KSVG-BÜVO. Das Ergebnis der Prüfung muss dem Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mitgeteilt werden. Inhaltlich beschreibt der Bericht die Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, § 12 Abs.  2 KSVG-BÜVO.

Werden durch die Prüfung Mängel festgestellt, so sind diese vom Unternehmen unverzüglich zu beheben, § 13 KSVG-BÜVO. Außerdem müssen Vorkehrungen geschaffen werden, damit sich die Mängel nicht wiederholen. Die KSK kann hierzu eine Frist setzen.

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