Auch die praktische Durchführung einer Prüfung ist gesetzlich festgelegt. Die Regelung der §§ 10, 11 KSVG-BÜVO lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
- die Prüfer der KSK müssen sich ausweisen,
- die Außenprüfung im Unternehmen erfolgt während der Betriebszeiten,
- der Abgabepflichtige hat einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen,
- ebenso sind erforderliche Hilfsmittel bereitzustellen,
- die KSK kann bei Bedarf auf eigene Kosten Kopien der Unterlagen anfertigen,
- bei der Verwendung von EDV-Anlagen sind die gewünschten Unterlagen den Prüfern unverzüglich auszudrucken oder lesbare Reproduktionen herzustellen, wenn die EDV-Nutzung den Prüfern nicht zuzumuten ist.
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