Alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen sind vorzulegen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über

  • die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,
  • die dafür gezahlten Entgelte.

Die KSK zählt hierzu:

  • Sach- und Personenkonten,
  • Kostenrechnungen,
  • Gewinn- und Verlust-Rechnungen bzw. Einnahme-Überschuss-Rechnungen,
  • Bilanzansätze,

jeweils einschließlich der dazugehörigen Belege.

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