Alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen sind vorzulegen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,
- die dafür gezahlten Entgelte.
Die KSK zählt hierzu:
- Sach- und Personenkonten,
- Kostenrechnungen,
- Gewinn- und Verlust-Rechnungen bzw. Einnahme-Überschuss-Rechnungen,
- Bilanzansätze,
jeweils einschließlich der dazugehörigen Belege.
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