Die Erfassung eines Verwerters und dessen Meldung der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen erfolgt in mehreren Schritten:

  • Am Anfang steht die erstmalige Erfassung eines Verwerters durch die KSK oder die DRV.
  • Im Zuge der erstmaligen Erfassung erfolgt auch die Prüfung und Festsetzung der Nachzahlung für die vergangenen fünf Kalenderjahre.
  • Ist ein Verwerter bei der KSK erfasst, erhält das Unternehmen zum Ende eines Jahres automatisch das Formblatt für die Entgeltmeldung (abzugeben bis zum 31. März des Folgejahres); die KSK ermittelt anhand dieser Meldung die zu zahlende Künstlersozialabgabe.
  • Außerdem setzt die KSK mit dem jeweiligen Abgabebescheid für das Vorjahr auch monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest (siehe Kapitel 4.3 "Die monatlichen Vorauszahlungen")

Gerade für Unternehmen, die noch nicht bei der KSK gemeldet sind, ist ein Stichwort von besonderer Bedeutung: die Verjährung der Abgabeschuld. Die tritt nämlich erst nach fünf Jahren ein. Stellt die KSK rückständige Zahlungspflichten eines Unternehmens fest, muss sie eine entsprechende Nachforderung erheben. Dies kann eine erhebliche Belastung der Liquidität bedeuten (siehe Kapitel 4.4 "Verjährung der Abgabe").

Eine Vereinfachung kann sich durch den Beitritt zu einer Ausgleichsvereinigung ergeben. In einer Ausgleichsvereinigung (AV) werden mehrere Unternehmen aus einer Branche zusammengefasst. Für die Mitglieder der AV wird eine eigene Bemessungsgrundlage erstellt und die Abgabeschuld dann pauschal ermittelt. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten entfallen, sodass auch der betriebsinterne Verwaltungsaufwand minimiert wird (siehe Kapitel 4.5 "Aufzeichnungspflichten").

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