Die Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzuheben.

Die Frist für die Aufbewahrung beginnt also nicht bereits mit dem Datum der Zahlung des Entgelts, sondern erst mit Ablauf des 31.12. des Kalenderjahres, in dem diese Zahlung fällig wurde.

 

Beispiel

Ein Unternehmen zahlt 2021 insgesamt 30.000 EUR an Honoraren für künstlerische Leistungen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beginnt mit Ablauf des Jahres 2021. Sie läuft fünf Jahre und endet damit mit Ablauf des 31.12.2026. Mit Ablauf dieses Datums verjährt auch der Anspruch der KSK auf Zahlung der Künstlersozialabgabe des Jahres 2021, wenn sie diese nicht vorher geltend gemacht hat.

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