Soweit ein Verwerter bei der KSK gemeldet ist, aber absehbar keine selbstständigen Künstler mehr beauftragen wird, kann bei der KSK die Befreiung von der jährlichen Entgeltmeldung des § 28 KSVG beantragt werden. Die KSK bewilligt diese Befreiung in der Regel, verbunden mit der Auflage, dass sich das Unternehmen aktiv bei der KSK melden muss, sobald doch wieder abgabepflichtige Entgelte gezahlt werden.

 

Beispiel

Ein Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe hatte sich im Jahr 2015 bei der KSK als abgabepflichtiger Verwerter gemeldet und an freie Mitarbeiter gezahlte Honorare der KSK gemeldet. Ab dem Jahr 2021 zahlt es keine Honorare mehr an freie Künstler und führt alle Gestaltungsleistungen ausschließlich über eine Werbe-GmbH aus. Deshalb entfällt ab 2021 der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (Eigenwerbung). Das Unternehmen kann daher bei der KSK die Befreiung von der jährlichen Meldepflicht beantragen. Aber: Sollte es künftig doch wieder Entgelte an selbstständige Künstler zahlen, muss es dies aktiv selbst der KSK mitteilen!

Es ist ausgesprochen wichtig, die Auflage der KSK zu beachten, bei Wiederaufnahme abgabepflichtiger Entgeltzahlungen die KSK aktiv zu informieren. Denn da die Abgabepflicht dem Verwerter grundsätzlich bekannt ist, gilt bei Unterlassen die verlängerte Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren – zuzüglich Säumniszuschlägen.

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