Wenn ein Unternehmen keine Meldung der gezahlten Honorarsummen vornimmt, wird die KSK bzw. die DRV die Abgabeschuld anhand von branchenspezifischen Durchschnittswerten schätzen. Dies geschieht gem. § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KSVG auch, wenn die Meldung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet wird, aber auch, wenn die KSK oder die DRV bei einer Prüfung nach § 35 KSVG die Höhe der Entgelte nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln kann, etwa aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen. Die Schätzung durch die KSK bzw. die DRV ist aber nicht endgültig. Sie kann berichtigt werden, wenn das betroffene Unternehmen die nach § 27 Abs. 1 KSVG erforderliche Meldung nachholt, also die tatsächliche Höhe der Entgelte meldet. Gegen den Bescheid, in dem die KSK bzw. die DRV die Bemessungsgrundlage für die Abgabe schätzt, steht dem betroffenen Unternehmen der Widerspruch als Rechtsmittel zu.

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