Die Meldung der Entgeltsumme für ein Kalenderjahr hat spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres zu erfolgen, § 27 Abs. 1 S. 1 KSVG. Dabei ist der hierfür vorgesehene Vordruck der KSK zu verwenden (ein beispielhaftes Formular finden Sie im Anhang). Er wird den gemeldeten Unternehmen automatisch zum Ende eines Kalenderjahres zusammen mit Informationen über den für das kommende Jahr geltenden Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe zugeschickt.

Die Meldung muss auch erfolgen, wenn in einem Jahr keine Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten geleistet wurden. Die Meldepflicht hängt nämlich nicht davon ab, dass tatsächlich auch eine KSA abzuführen ist. Sie ermöglicht der KSK bei einer Betriebsprüfung die Kontrolle, dass tatsächlich korrekte Meldungen abgegeben wurden.

 

Wichtig

Die unterlassene oder unrichtige Meldung der gezahlten Honorare stellt gem. § 36 Abs. 2 KSVG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Auf die Meldung hin setzt die KSK in einem schriftlichen Bescheid die Höhe der Abgabe fest.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge