Wenn die KSK bzw. die DRV feststellt, dass die Abgabepflicht dem Grunde nach besteht, teilt sie dem Unternehmen eine Abgabenummer zu, unter der es fortan bei der KSK geführt wird. Außerdem trifft das Unternehmen ab jetzt eine Reihe von Pflichten:

  • es muss die festgesetzte Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen (Ratenzahlungen sind möglich);
  • künftig muss es der KSK jährlich die Summe der an freie Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte melden (§ 27 Abs. 1 KSVG);
  • es muss monatliche Vorauszahlungen auf die KSA leisten (§ 27 Abs.  2 KSVG) und
  • es müssen fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte i. S. d. § 25 KSVG geführt werden, die im Fall einer Prüfung vorzulegen sind (§§ 28 f. KSVG).

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