Wenn die Summe der meldepflichtigen Entgelte im Sinne des § 25 KSVG für ein Kalenderjahr erst einmal vorliegt, ist die Abgabeschuld schnell und sehr einfach berechnet. Die Entgeltsumme muss nur noch mit dem jeweiligen Vomhundertsatz der KSA multipliziert werden:
Honorarsumme × Abgabesatz = Abgabeschuld
Da die Abgabeschuld erst nach fünf Kalenderjahren verjährt, muss ein abgabepflichtiges Unternehmen mit einer entsprechenden Nachforderung der KSK rechnen, wenn es noch nicht bei der KSK gemeldet ist und erfasst wird.
Beispiel
Ein Hörbuchverlag ist noch nicht bei der KSK gemeldet und wird im Jahr 2022 erfasst. In den Jahren 2017 bis 2021 zahlte er folgende Entgelte u. a. an Autoren, Sprecher, Komponisten und Grafiker. Die Abgabeschuld des Verlags errechnet sich damit einfach:
2017: | 69.255 EUR | x | 4,2 % | = | 2.908,- EUR |
2018: | 65.900 EUR | x | 4,2 % | = | 2.767,- EUR |
2019: | 72.749 EUR | x | 4,2 % | = | 3.055,- EUR |
2020: | 92.831 EUR | x | 4,2 % | = | 3.898,- EUR |
2021: | 97.610 EUR | x | 4,2 % | = | 4.099,- EUR |
Die Nachforderung der KSK für die Jahre 2014 bis 2017 beträgt damit insgesamt 13.829 EUR.
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