Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSVG sind

Zitat

Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden , (...)

... vom Entgeltbegriff des § 25 KSVG ausgenommen, unterliegen also nicht der Künstlersozialabgabe. Diese Regelung betrifft Fälle, in denen einem abgabepflichtigen Unternehmen die Nutzungsrechte (oder andere Rechte des Urhebers) von einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt werden.

Das Gleiche gilt, wenn nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, sondern die Rechte eines Leistungsschutzberechtigten. Zu den Leistungsschutzberechtigten gehören alle ein fremdes Werk "interpretierenden" Künstler wie Schauspieler, Musiker und Sänger.

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