Auch Entgelte für künstlerische Leistungen im Ausland können, wie bereits oben erwähnt, beim inländischen Verwerter der Künstlersozialabgabe unterliegen. Beispielsweise sind die Zahlungen eines inländischen Verlags an einen im Ausland ansässigen Autoren abgabepflichtig; ob der Verlag das Buch dann tatsächlich auf den Markt bringt, ist für die Abgabepflicht unerheblich (BSG Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 63/92). Eine Ansässigkeit der Künstler im Inland ist also kein Tatbestandsmerkmal für die Abgabepflicht.

Voraussetzung ist jedoch stets die entweder faktisch im Inland erfolgte Verwertung oder zumindest die (denklogische) Möglichkeit einer inländischen Verwertung. Dies hatte das BSG im Falle einer im Ausland ansässigen Ballettkompagnie entschieden, die Gagen für die Proben im Ausland und Aufführungen (auch) im Inland erhalten hatte (BSG Urteil vom 18.9.2008, Az. 3 KS 4/07 R):

Zitat

Aufwendungen für den Erwerb von Werken oder Leistungen ausländischer Künstler oder Publizisten im Ausland erfolgen nicht im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit, wenn einer Verwertung der Werke oder Leistungen im Geltungsbereich des KSVG nicht möglich ist. (...) Besteht dagegen die Möglichkeit einer im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit erfolgenden Verwertung oder Nutzung – auch – im Inland, so sind alle Aufwendungen zur Erlangung dieser Möglichkeit von der Abgabepflicht erfasst.

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