Zahlungen an Musiker aus dem Merchandising sind keine Entgelte für eine künstlerische Leistung und damit nicht abgabepflichtig (BSG Urteil vom 26.1.2006, Az. B 3 KR 3/05 R):

Zitat

In die KSA-Pflicht sind alle Zahlungen einzubeziehen, die sich objektiv als Gegenleistung für das Kunstwerk darstellen (...). Die an P. gezahlten Honorare beruhten allein auf einer Merchandising-Vereinbarung und entfallen damit nicht im Hinblick auf die Erbringung einer künstlerischen Leistung dieser Musikgruppe, sondern wegen der Einräumung von Verwertungsrechten zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit der P. stehen (Ziffer 1 Abs 2 Merchandising-Vertrag). Entgelte dieser Art sind nicht abgabepflichtig i. S. von § 25 Abs 2 S. 1 KSVG, da sie nicht für die Verwertung oder Nutzung künstlerischer Werke oder Leistungen i. S. von § 2 KSVG bestimmt sind.

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