Nach einer Entscheidung des LSG Hamburg ist Kinderanimation keine künstlerische Tätigkeit (Urteil vom 1.2.2018, Az. L 1 KR 114/16):

Zitat

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist ein Animateur jemand, der durchaus für die Unterhaltung eines bestimmten Publikums zuständig ist, allerdings nicht im künstlerischen Sinne, wie beispielsweise ein Conferencier oder ein Entertainer, sondern im Sinne der Anleitung und Betreuung von Freizeitaktivitäten bei Berücksichtigung von Wünschen und Anliegen der Gäste.

Dies gilt entsprechend auch für Unternehmen, die beispielsweise bei einem Tag der offenen Tür Kinderanimateure beauftragen.

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