Anhand der bisherigen Darstellung des Begriffs der Kunst und der Beispiele aus der Rechtsprechung überrascht es nicht, dass auch Verpackungsdesign als Teil der bildenden Kunst des § 2 S. 1 KSVG eingestuft wurde (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.4.2006, Az. L 4 KR 2222/02):

Zitat

Die von der Klägerin bei der Agentur in Auftrag gegebene Gestaltung des Designs von Verpackungen stellt Werbung für das eigene Unternehmen der Klägerin dar. Das Ziel der Gestaltung der Verpackung liegt in der Absatzförderung und damit, soweit es sich um verpackte Ware handelt, in der Förderung der Kaufentscheidung. Der Beeinflussung dieser Entscheidung dient auch die Verpackung, soweit sie Informationen für das Produkt trägt und zur Unterscheidung von Konkurrenzprodukten sowie durch ihre Gestaltung zur Motivation des Käufers beiträgt. Somit ist die Verpackung ein Werbemittel.

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