Speziell bei Veranstaltungen ist die Regelmäßigkeit auch weiterhin erst gegeben, wenn zum einen mehr als 450 EUR netto p. a. an freie Künstler gezahlt werden und außerdem vier oder mehr Veranstaltungen pro Jahr organisiert werden. Die Abgabepflicht tritt also nicht ein bei einem Verein mit nur zwei oder drei Veranstaltungen pro Jahr, selbst wenn die gezahlten Entgelte über 450 EUR netto liegen.

Was konkret unter einer Veranstaltung zu verstehen ist, ist noch offen, und zwar insbesondere bei mehrtätigen Veranstaltungen. Eine Veranstaltung liegt zumindest dann vor, wenn künstlerische oder publizistische Werke aufgeführt oder dargeboten werden, also insbesondere bei:

  • Musikkonzerten,
  • Theateraufführungen,
  • Lesungen,
  • Karnevalssitzungen etc.

Es können im Rahmen einer Veranstaltung auch mehrere Aufführungen stattfinden. Im Detail sind aber noch viele Fragen ungeklärt, etwa bei mehrtägigen Veranstaltungen. Das BSG stellt in solchen Fällen auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ab und stellt fest, dass sich zur Beurteilung "kaum allgemeine Maßstäbe finden" lassen (Urteil vom 8.10.2014, Az. B 3 KS 6/13). Das BSG knüpft aber an den Umstand an, dass der Gesetzgeber für die Abgabepflicht an mehr als drei "Veranstaltungen" knüpft und nicht an "Aufträge" (Urteil vom 8.10.2014, Az. B 3 KS 6/13):

Zitat

Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird.

Daraus leitet das BSG u. a. die Schlussfolgerung ab, dass eine zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung sein kann (BSG a. a. O.):

Zitat

So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus – z. B. an drei Wochenenden hintereinander – unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen i. S. des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. (...) Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf. Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter.

In der Folge hat das BSG die Abgabepflicht eines Country-Vereins verneint, der jedes Jahr ein 3-tägiges Country-Weekend (für jeden einzelnen Tag kann ein separates Ticket erworben werden) und eine eintägige Country-Weihnacht veranstaltet hat: Betrachtet man jeden Tag als eigene Veranstaltung, käme man auf zusammen 4 Tage und damit 4 Veranstaltungen jährlich. Anders das BSG, das in der Wertung des LSG als Vorinstanz keinen Rechtsfehler erkannte, das 3-tägige Country-Weekend als nur 1 Veranstaltung einzustufen (BSG a. a. O.):

Zitat

Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, d. h. bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 ‘insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen’ einschränken.

Auch beim Christopher Street Day ging das BSG von nur einer Veranstaltung aus, trotz organisatorischer Auftrennung in die Parade und ein flankierendes Abendprogramm mit mehreren Bühnen (Urteil vom 28.9.2017, Az. B 3 KS 2/16 R):

Zitat

Das LSG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der CSD Berlin diese Schwelle nicht überschreitet. Trotz der Aufteilung des CSD Berlin in eine Parade und in ein flankierendes Abendprogramm handelt es sich um eine einheitliche Veranstaltung. Unerheblich ist daher, ob im Rahmen der einen Veranstaltung auf mehreren Bühnen gleichzeitig oder nacheinander künstlerische bzw. publizistische Darbietungen im Sinne von einzelnen Aufträgen durchgeführt werden. Das Gesetz knüpft nicht an die Häufigkeit der Aufträge von künstlerischen bzw. publizistischen Darbietungen, sondern ausdrücklich an die Anzahl der "Veranstaltungen" an.

Eine mehrtätige Veranstaltung kann al...

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