Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KSVG sind Rundfunk- und Fernsehunternehmen abgabepflichtig. Unerheblich sind dabei die Reichweite und die Zahl der möglichen Zuhörer oder Zuschauer. Auch Kleinstsender mit einem stark beschränkten Programm und einer geringen Reichweite gehören zu den Rundfunksendern oder Fernsehsendern i. S. d. KSVG. TV-Produktionsfirmen hingegen sind nicht Radio- und Fernsehunternehmen nach Nr. 4, sondern Hersteller bespielter Ton- und Bildträger nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG (siehe Kapitel 2.2.5 "Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern").

Ein privater Rundfunksender kann nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KSVG und gleichzeitig als Werbeunternehmen nach § 24 Abs.1 S. 1 Nr. 7 KSVG abgabepflichtig sein (BSG Urteil vom 20.7.1994, Az. 3/12 RK 49/92).

Auch offene Kanäle (sog. Bürgerfernsehen) gehören zu den abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KSVG (BSG Urteil vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 6/03 R). Dies betrifft vor allem Landesmedienanstalten, die oftmals Träger der offenen Kanäle sind. Deren oft nur eingeschränkter Einfluss auf die ausgestrahlten Programme ändert laut BSG hieran nichts.

Ebenso können technische Zulieferer, der Abgabepflicht nach, dieser Vorschrift unterliegen. Dies gilt dann, wenn im Zusammenhang mit der technischen Zulieferung auch künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erbracht werden: Etwa, wenn ein Kamerateam oder EB-Team zur Verfügung gestellt wird (siehe das nachfolgend unter Kapitel 2.2.5.1 erwähnte Urteil des LSG NRW). Hier wird das Entgelt, das die Verleihfirma an den Kameramann zahlt, in die Bemessungsgrundlage des § 25 KSVG einzubeziehen sein.

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