Die Übernahme der KSA kann auch vertraglich zwischen den beteiligten Unternehmen geregelt werden. Eine solche Vereinbarung ist zwar nicht bindend für die KSK, gilt aber gleichwohl zivilrechtlich zwischen den Vertragspartnern. Auf die rechtliche Bewertung durch die KSK oder die DRV hat dies also keinerlei Einfluss – man kann die gesetzliche Abgabepflicht nicht durch zivilrechtlichen Vertrag verschieben. Eine Agentur kann sich also, wenn sie selbst die Abgabe auf die Künstlergage zahlen muss, von dieser Abgabepflicht nicht durch eine Formulierung wie "Die Künstlersozialabgabe wird vom Veranstalter übernommen" befreien.

 

Fazit

Allgemein lässt sich die Abgabepflicht auf folgende Formel bringen: Dasjenige Unternehmen muss die KSA leisten, dem der Künstler seine Leistung schuldet und das seinerseits dem Künstler das Honorar schuldet.

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