Es bleibt allerdings bei der Abgabepflicht des Vertreters, wenn es sich bei dem Dritten nicht um einen Veranstalter im Sinne des § 24 KSVG handelt, der also nicht selbst der Abgabepflicht unterliegt. In diesen Fällen liegt die Melde- und Abgabepflicht weiterhin bei der Agentur. Für die Agenturen und Vertreter kann es im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein, die Abgabepflicht des Veranstalters zu überprüfen.

Die KSK hat in ihrer Informationsschrift Nr. 4 zu den Veranstaltern zudem eine Reihe von Einrichtungen genannt, bei denen ein Vertreter nicht von einer Abgabepflicht ausgehen kann:

  • Laienmusikvereine und Laienchöre,
  • Karnevals-, Schützen- und Sportvereine,
  • Gastronomiebetriebe,
  • gewerbliche Unternehmen (alle Dienstleistungs- und Produktionsunternehmen),
  • Berufs-, Verbraucher- u. a. Verbände,
  • Diskotheken und Tanzbetriebe.

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