Unternehmen, die ein Theater betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig. Dies gilt für private Theater wie für Theater der öffentlichen Träger (Stadt- und Landestheater, Staatstheater) gleichermaßen. Ausdrücklich ausgenommen sind Filmtheater.

Unter den Begriff des Theaters fallen nach der Verwaltungspraxis der KSK (siehe Informationsschrift Nr. 7 zur KSA):

  • Schauspiel, Oper, Ballett,
  • Marionettentheater,
  • Schattentheater,
  • Puppenspiel.

Der KSA unterliegen auch Theater ohne eigenes Ensemble, die lediglich eine Spielstätte betreiben und diese anderen Gruppen zur Verfügung stellen (BSG Urteil vom 8.12.1988, Az. 12 RK 38/88).

Schauspielschulen und andere Ausbildungseinrichtungen sind nicht Theater i. S. d. Nr. 2, aber als Aus- und Fortbildungseinrichtungen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG abgabepflichtig (siehe unten).

Gast- und spielzeitverpflichtete Schauspieler, Sänger und Tänzer sind zumeist abhängig beschäftigt und damit nicht selbstständig. Der an sie gezahlte Lohn gehört folglich auch nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVG. Eine selbstständige Tätigkeit kommt bei Theatern nur in Betracht, wenn ein Gast wegen seiner "hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zu einem künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht" (siehe dazu im Detail Kapitel 3 "Die Bemessungsgrundlage: Das meldepflichtige Entgelt" und den Abgrenzungskatalog im Kapitel 6.3 im Anhang).

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